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(Nr. 3479.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Auflage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 29. Mai 1908.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In Nr. XXXVa Ziffer 6 — Eingangsbestimmungen —:
1. vor den Worten „Patronen aus Cosilit“ wird eingeschaltet:
Patronen aus Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I
und II — auch Belgisches Winterdynamit genannt —
(Gemenge von höchstens 60 Prozent Nitroglyzerin und höchstens
8 Prozent Nitrobenzol, gelatiniert mit Kollodiumwolle, mit
Zusatz von Salpeterarten, denen auch Holzmehl und indifferente,
neutrale, beständige, färbende Stoffe beigemischt sein können);
Patronen aus Gesilit mit oder ohne die Ziffern I, II und III
(Gemenge von höchstens 30 Prozent durch Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin mit Salpeterarten, Kochsalz und
Kohlehydraten, mit oder ohne Zusatz von Dinitrotoluol), ;
2. bei „Patronen aus Chedditen“ wird hinter der Klammer beigefügt:
— siehe auch Nr. XXXVg —
II. In Nr. XXXVc:
1. Der mit „Bautzener Sicherheitspulver“ beginnende Absatz wird ge-
ändert in:
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von mindestens
70 Prozent Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter und höchstens
15 Prozent Trinitrotoluol),
2. Der mit „Gesteins-Dahmenit“ beginnende Absatz erhält folgende
Fassung:
Gesteins-Dahmenit auch Perfektiv-Dahmenit (Gemenge
von Ammoniaksalpeter, festen Kohlenwasserstoffen oder Nitro-
kohlenwasserstoffen — z. B. Trinitrotoluol (hiervon aber höchstens
17 Prozent), Mono- oder Dinitrotoluol, Dinitrobenzol, Nitro-
naphthalin — mit oder ohne Zusatz von Pflanzenmehlen,
Chlorammonium, Kochsalz, Alkaliphosphaten, Alkalioxalaten,
Kalisalpeter (hiervon aber höchstens 15 Prozent) oder Natron-
salpeter, Alkalichromaten (hiervon aber höchstens 3 Prozent)
und Braunstein oder Blutlaugensalz),