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daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs der Eingangsbestimmung
entspricht, daß die Sprengstoffmasse gleichmäßig gemischt ist und
daß die vorstehend getroffenen Verpackungsvorschriften beachtet sind.
3. Als neuer Abs. (2) wird eingefügt:
(2) Die Patronen dürfen nicht als Eilgut aufgegeben werden.
Die bisherigen Absätze (2) und (3) erhalten die Bezeichnung (3) und (4).
4. An Stelle des bisherigen Abs. (4) tritt folgender Abs. (5):
(5) Wegen größerer Mengen als 200 Kilogramm und wegen
Patronen aus Cheditten und Silesia, die den Eingangsbe-
stimmungen nicht entsprechen, vergl. Nr. XXXVa Ziffer 6.
IV. Hinter Nr. XXXVg wird eingeschaltet:
XXXVh.
Geladene Munition für Geschütze bis 15 Zentimeter
Kaliber aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus
einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten aus-
ländischen Fabrik.
a) Fertige Metallpatronen.
α) Granatpatronen (Schwarzpulver als Geschoßfüllung).
β) Schrapnellpatronen (Schwarzpulver in Form einer Boden-
kammerladung im Geschosse, darüber Kugeln im Geschosse,
mit Kolophonium oder dergleichen oder mit Schwarzpulver
festgelegt).
γ) Panzergranatpatronen (Schwarzpulver als Füllung in dem
mit massiver Spitze versehenen Geschosse).
δ) Kartätschpatronen, bei denen die Kugeln in einer Metall-
büchse mit einem ungefährlichen, keine explosiven Eigenschaften
besitzenden Mittel festgelegt sind.
ε) Schrapnellgranatpatronen (Granate und Schrapnell in sich
vereinigende Geschosse oder getrennter Granat- und Schrapnell-
teil; Zusammensetzung ähnlich wie bei β unter Verwendung
eines brisanten Sprengstoffs, der nicht gefährlicher ist als
reine Pikrinsäure).
ζ) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefähr-
licher als reine Pikrinsäure, außerdem Rauchentwickler).
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande.
α) Geschützladungen (rauchschwaches Pulver in Metallkartuschen)
Zusammensetzung wie bei den Patronenzu a.
β) Geschosse