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Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
(1) Die Munition darf nicht mit Zündern versehen sein, sondern
muß an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen
enthalten.
(2) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen
enthalten. In diesem Falle muß das Zündhütchen entweder durch eine
wenigstens 1 Millimeter starke Metallplatte bedeckt sein oder um wenigstens
0,5 Millimeter gegen den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. Die
Zündschrauben oder Zündhütchen müssen durch Metallbügel mit Gummi-
einlage, die mit drei Armen den Rand der Patronenhülse umgreifen
und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, gegen Stoßwirkungen geschützt
sein. Bei Munition von weniger als 10 Zentimeter Kaliber können statt der
Metallbügel mit Gummieinlage auch mindestens 3 Millimeter starke Papp-
scheiben verwendet werden, die in den Packkisten zwischen den Böden
der Patronen und den Kistenwänden liegen und an den Stellen für
die Zündschrauben oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen haben.
Haben die Hülsen keine Zündschrauben, so müssen Zinkverschlußschrauben
vorhanden sein. In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel
nicht erforderlich.
(3) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken,
daß eine Verschiebung verhindert ist.
(4) Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet
werden.
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz ver-
sehen sind, innen und außen einen haltbaren Firnisanstrich haben.
Sie sind mit sicheren Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten
oder schablonierten Aufschrift zu versehen:
„Zusammengesetzte Munition für Geschütze."
oder
„Getrennte Munition für Geschütze.“
oder
„Geladene Geschosse für Geschütze.“
oder
„Geschützladungen in Metallkartuschen.“
B. Aufgabe.
(1) Jeder Sendung ist eine durch einen von der Eisenbahn an-
erkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in
der Munition befindlichen Spreng- oder Schießmittel von guter Be-
schaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, daß sie in den Geschossen und