Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nach- 
teile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht 
berufen. 
§ 7. 
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder 
nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume bestimmt, so beginnt die 
Versicherung am Mittage des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. 
Sie endigt am Mittage des letzten Tages der Frist. 
§ 8. 
Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als still- 
schweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablaufe der Vertragszeit ge- 
kündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf 
mehr als ein Jahr erstrecken soll. 


§ 9. Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die 
Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. 
§ 10. 
Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung 
aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die 
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 
schriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die 
Erklärung wird in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungs- 
änderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen 
sein würde. 
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetriebe 
genommen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die 
Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
§ 11. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher die Leistung des Versicherers erst 
mit der Feststellung des Anspruchs durch Anerkenntnis, Vergleich oder rechts- 
kräftiges Urteil fällig werden soll, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
§ 12. 
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren, 
bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. 
Ist im Vertrage bestimmt, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur 
Leistung frei sein soll, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb einer 
bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht wird, so beginnt die Frist erst, 
nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen An-
	        
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