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spruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge
schriftlich abgelehnt hat. Die Frist muß wenigstens sechs Monate betragen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Verjährung der Ansprüche gegen
den Versicherer erleichtert oder von den Vorschriften des Abs. 2 zum Nachteile
des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 13.
Wird über das Vermögen des Versicherers der Konkurs eröffnet, so endigt
das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Eröffnung;
bis zu diesem Zeitpunkte bleibt es der Konkursmasse gegenüber wirksam. Soweit
das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 139) besondere Vorschriften über die Wirkungen der Konkurs-
eröffnung enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.
§ 14.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher im Falle der Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis er-
löschen oder der Versicherer befugt sein soll, das Versicherungsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von weniger als einem Monate zu kündigen, kann sich der Versicherer nicht
berufen.
Das Gleiche gilt, wenn eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art
für den Fall getroffen ist, daß die Zwangsverwaltung des versicherten Grund-
stücks angeordnet wird.
§ 15.
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die
Forderung aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungs-
nehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatze der zerstörten oder beschä-
digten Sachen andere Sachen geliefert haben.
Zweiter Titel.
Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung.
§ 16.
Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm
bekannten Umstände, die für die Ubernahme der Gefahr erheblich sind, dem
Versicherer anzuzeigen.
Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unter-
blieben, so kann der Versicherer von dem Vertrage zurücktreten. Das Gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungs-
nehmers unterblieben ist.