Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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spruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge 
schriftlich abgelehnt hat. Die Frist muß wenigstens sechs Monate betragen. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Verjährung der Ansprüche gegen 
den Versicherer erleichtert oder von den Vorschriften des Abs. 2 zum Nachteile 
des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
§ 13. 
Wird über das Vermögen des Versicherers der Konkurs eröffnet, so endigt 
das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; 
bis zu diesem Zeitpunkte bleibt es der Konkursmasse gegenüber wirksam. Soweit 
das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 139) besondere Vorschriften über die Wirkungen der Konkurs- 
eröffnung enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften. 
§ 14. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher im Falle der Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis er- 
löschen oder der Versicherer befugt sein soll, das Versicherungsverhältnis ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von weniger als einem Monate zu kündigen, kann sich der Versicherer nicht 
berufen.  
Das Gleiche gilt, wenn eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art 
für den Fall getroffen ist, daß die Zwangsverwaltung des versicherten Grund- 
stücks angeordnet wird. 
 
§ 15. 
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die 
Forderung aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungs- 
nehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatze der zerstörten oder beschä- 
digten Sachen andere Sachen geliefert haben. 
Zweiter Titel. 
Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung. 
§ 16. 
Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm 
bekannten Umstände, die für die Ubernahme der Gefahr erheblich sind, dem 
Versicherer anzuzeigen. 
Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unter- 
blieben, so kann der Versicherer von dem Vertrage zurücktreten. Das Gleiche 
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil 
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten 
Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungs- 
nehmers unterblieben ist.
	        
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