Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 17. 
Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn 
über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer 
bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig 
gemacht worden ist. 
§ 18. 
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich 
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. 
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schrift- 
licher von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer 
wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich 
gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. 
§ 19. 
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter 
ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Ver- 
sicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch 
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der 
Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes 
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn 
weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. 
§ 20. 
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt 
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- 
pflicht Kenntnis erlangt. 
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 
Im Falle des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Prämie 
ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen 
zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu 
verzinsen.  
§ 21. 
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, 
so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, 
in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt 
des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers 
gehabt hat. 
§ 22. 
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung 
über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
	        
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