Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von einem Monate zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden 
Anwendung. 
Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr 
Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. 
§ 28.   
Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so 
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver- 
sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem 
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. 
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung 
der Gefahr in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte 
zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche- 
rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und 
eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen 
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung 
des Versicherers gehabt hat. 
§ 29. 
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine 
Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen 
als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahr- 
erhöhung nicht berührt werden soll. 
§ 30.  
Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vor- 
schriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, in An- 
sehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen vor, auf welche sich die Ver- 
sicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts oder der 
Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen 
allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- 
schlossen haben würde. 
Macht der Versicherer von dem Rechte des Rücktritts oder der Kündigung 
in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der 
Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung des 
übrigen Teiles zu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeit- 
punkt als den Schluß der Versicherungsperiode geschehen, in welcher der Rücktritt 
des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. 
Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf welche 
sich die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer 
wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung von der Ver- 
pflichtung zur Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1908. 47 

	        
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