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berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monate zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden
Anwendung.
Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr
Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 28.
Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver-
sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung
der Gefahr in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-
rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung
des Versicherers gehabt hat.
§ 29.
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine
Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen
als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahr-
erhöhung nicht berührt werden soll.
§ 30.
Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vor-
schriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, in An-
sehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen vor, auf welche sich die Ver-
sicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts oder der
Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen
allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge-
schlossen haben würde.
Macht der Versicherer von dem Rechte des Rücktritts oder der Kündigung
in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der
Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung des
übrigen Teiles zu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeit-
punkt als den Schluß der Versicherungsperiode geschehen, in welcher der Rücktritt
des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird.
Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf welche
sich die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer
wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 47