Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 270 — 
§ 31. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§. 16 
bis 29 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der 
Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer ob- 
liegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden. 
§ 32. 
Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Ob- 
liegenheiten zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder zum Zwecke der 
Verhütung einer Gefahrerhöhung übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses 
Titels nicht berührt. Auf eine Vereinbarung, nach welcher bei Verletzung einer 
solchen Obliegenheit der Versicherer zum Rücktritte berechtigt oder von der Ver- 
pflichtung zur Leistung frei sein soll, kann sich der Versicherer nicht berufen, 
wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und 
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 
§ 33. 
Nach dem Eintritte des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, 
sobald er von dem Eintritte Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich An- 
zeige zu machen. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung 
zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls 
nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer 
Weise von dem Eintritte des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 
§ 34. 
Der Versicherer kann nach dem Eintritte des Versicherungsfalls verlangen, 
daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Ver- 
sicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er- 
forderlich ist. 
Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem 
Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Auf eine Vereinbarung, 
durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Versicherungsnehmers ab- 
gewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
Dritter Titel. 
Prämie. 
§ 35. 
Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien 
bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschlusse des Vertrags zu 
zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins 
verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheins aus- 
geschlossen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.