Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 271 — 
§ 36. 
Leistungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des 
Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und 
seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. 
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetriebe 
genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen 
Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. 
§ 37. 
Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, 
so ist dieser zur Ubermittelung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich 
angezeigt wird, daß die Übermittelung verlangt werde. 
§ 38. 
Wird eine Prämienzahlung, die vor oder bei dem Beginne der Versiche- 
rung zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so ist der Versicherer von der 
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung 
eintritt. 
Der Versicherer ist, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bewirkt wird, be- 
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
einem Monate zu kündigen. Die Wirkungen der Kündigung treten nicht ein, 
wenn die Zahlung bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist erfolgt. 
§ 39. 
Wird eine Prämienzahlung, die nach dem Beginne der Versicherung zu 
erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so kann der Versicherer dem Versicherungs- 
nehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist bestimmen. Tritt der Versicherungs- 
fall nach dem Ablaufe der Frist ein und ist zur Zeit des Eintritts der Versiche- 
rungsnehmer mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder 
Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung 
frei. Der Versicherer ist nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Versicherungs- 
nehmer mit der Zahlung im Verzug ist, berechtigt, das Versicherungsverhältnis 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 
Die Bestimmung der Zahlungsfrist hat schriftlich zu geschehen und die 
Rechtsfolgen anzugeben, welche nach Abs. 1 mit dem Ablaufe der Frist verbunden 
sind. Die Frist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen. Eine Frist- 
bestimmung, die ohne Beobachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. 
Soweit die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß 
Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Frist- 
bestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. 
§ 40. 
Wird das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener oder unrichtiger 
Anzeige von Gefahrumständen oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund der Vor- 
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.