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2. die Anzeigen, welche während der Versicherung zu machen sind, sowie
Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungs-
verhältnis betreffende Erklärungen von dem Versicherungsnehmer ent-
gegenzunehmen;
3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Ver-
längerungsscheine auszuhändigen;
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im
Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet;
zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Verrviel-
fältigung hergestellte Namensunterschrift.
§ 44.
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers
von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittelung von
Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.
§ 45.
Ist ein Versicherungsagent zum Abschlusse von Versicherungsverträgen be-
vollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Ver-
träge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
§ 46.
Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt,
so beschränkt sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen,
welche sich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirke befindlichen Sachen
oder mit den im Bezirke gewöhnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. In
Ansehung der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der Agent
ohne Rücksicht auf diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften und Rechts-
handlungen ermächtigt.
§ 47.
Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften
der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des
Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 48.
Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so
ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnisse gegen den Versicherer er-
hoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent zur Zeit der Ver-
mittelung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht
ausgeschlossen werden.