Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 274 — 
Zweiter Abschnitt. 
Schadensversicherung. 
Erster Titel. 
Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung. 
I. Inhalt des Vertrags. 
§ 49. 
Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. 
§ 50. 
Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. 
§ 51. 
Ergibt sich, daß die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses 
(Versicherungswert) erheblich übersteigt, so kann sowohl der Versicherer als der 
Versicherungsnehmer verlangen, daß zur Beseitigung der Überversicherung die Ver- 
sicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie für die künftigen 
Versicherungsperioden, herabgesetzt wird. 
Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der 
Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der 
Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des 
Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der 
Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt. 
§ 52. 
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus 
den Umständen ein anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert. 
§ 53. 
Die Versicherung umfaßt den durch den Eintritt des Versicherungsfalls ent- 
gehenden Gewinn nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 
   § 54.  
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt 
sie die jeweils zu dem Inbegriffe gehörigen Sachen. 
§ 55. 
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der 
Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, 
dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
	        
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