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§ 56.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer
für den Schaden nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zu diesem
Werte.
§ 57.
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten
Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das
versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn,
daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt.
Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer,
auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, für den Schaden nur nach dem Ver-
hältnisse der Versicherungssumme zur Taxe.
§ 58.
Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern
Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unver-
züglich Mitteilung zu machen.
In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung
genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
§ 59.
Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert (Doppel-
versicherng) so find die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,
daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im
ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen nach Maßgabe
der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegen-
über vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches
Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt,
gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Rechte zur Ausgleichung
verpflichtet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht ge-
nommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt,
sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis
hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungsperiode, in welcher er diese
Kenntnis erlangt. § 60.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung
entstanden ist, ohne Kenntmis von der anderen Versicherung geschlossen, so kann