Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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er von jedem Versicherer verlangen, daß die Versicherungssumme, unter verhältnis- 
mäßiger Minderung der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, 
den der Versicherer im Verhältnisse zu dem anderen Versicherer zu tragen hat. 
Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt von dem 
Beginne der Versicherungsperiode an, in welcher sie verlangt wird. Hatte die 
Gefahr für den einen Versicherer schon zu laufen begonnen, bevor der Vertrag 
mit dem anderen Versicherer geschlossen wurde, so wird dem ersten Versicherer 
gegenüber die Herabsetzung erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie 
verlangt wird. 
Dem Versicherer steht im Falle der Herabsetzung der Prämie eine an- 
gemessene Geschäftsgebühr zu. 
Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungs- 
nehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung 
Kenntnis erlangt hat.  
§ 61. 
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der 
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahr- 
lässigkeit herbeiführt. 
§ 62. 
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte des Ver- 
sicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 
zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn 
die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer 
beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der 
Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln. 
§ 63. 
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, 
auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Ver- 
sicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Ver- 
sicherer hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihm gegebenen Weisungen 
gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen 
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Auf- 
wendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- 
zuschießen.  
 Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den 
§§ 56, 57 bezeichneten Verhältnisse zu erstatten. 
§ 64. 
Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus 
der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt 
werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar 
von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem
	        
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