Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Falle durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung 
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 
Sind nach dem Vertrage die Sachverständigen durch das Gericht zu er- 
nennen, so ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke 
der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten 
kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Eine An- 
fechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag auf Ernennung der Sach- 
verständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 
abgewichen wird, ist nichtig. 
§ 65. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich der Versicherungsnehmer bei den 
Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung des Schadens nicht durch einen 
Bevollmächtigten vertreten lassen darf, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
§ 66. 
Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittelung und Fest- 
stellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer 
insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. 
Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines 
Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu 
erstatten, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach dem Vertrage zu der 
Zuziehung verpflichtet war. 
Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden 
Kosten nur nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnisse zu erstatten. 
§ 67. 
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens 
gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit 
dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht 
zum Nachteile des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Ver- 
sicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung 
des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatz- 
pflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz er- 
langen können. 
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit 
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang 
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden 
vorsätzlich verursacht hat. 
§ 68. 
Besteht das Interesse, für welches die Versicherung genommen ist, bei dem 
Beginne der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein 
Reichs- Gesetzbl. 1908. 48
	        
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