Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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künftiges Unternehmen oder sonst fuͤr ein künftiges Interesse genommen ist, das 
Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Ver- 
pflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene 
Geschäftsgebühr verlangen. 
Fällt das Interesse, für welches die Versicherung genommen ist, nach dem 
Beginne der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die 
laufende Versicherungsperiode. 
II. Veräußerung der versicherten Sache. 
§ 69. 
Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so 
tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines 
Eigentums aus dem Versicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten 
des Versicherungsnehmers ein. 
Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Ver- 
scherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamt- 
schuldner. 
 Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis 
gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten 
zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
§ 70. 
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis 
unter Einhaltung einer Frist von einem Monate zu kündigen. Das Kündigungs- 
recht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem 
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt. 
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht 
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber 
von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum 
Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber 
von der Versicherung Kenntnis erlangt. 
Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, 
so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über 
die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungs- 
periode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen 
Fällen nicht statt. 
§ 71. 
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die 
Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, 
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver-
	        
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