Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem 
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. 
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm 
die Veräußerung in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige 
hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Ver- 
sicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine 
Kündigung nicht erfolgt ist. 
§ 72. 
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch welche von den 
Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteile des Erwerbers abgewichen wird, 
kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der 
nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, sowie für die Anzeige der Ver- 
äußerung die schriftliche Form bedungen werden. 
§ 73. 
Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache finden die Vor- 
schriften der §§ 69 bis 72 entsprechende Anwendung. 
III. Versicherung für fremde Rechnung. 
§ 74. 
Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Ver- 
sicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Be- 
nennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde 
Rechnung). 
Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn 
der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, daß der Vertragschließende 
nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. 
§ 75.  
Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem 
Versicherungsvertrage dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Ver- 
sicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. 
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über 
seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn 
er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. 
§ 76. 
Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten 
aus dem Versicherungsvertrage zustehen, im eigenen Namen verfügen. 
Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne 
Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung 
der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitze des Scheines ist. 
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