Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur ver- 
pflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine Zu- 
stimmung zu der Versicherung erteilt hat. 
§ 77. 
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls 
über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse 
den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Ver- 
sicherten in bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. 
Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den 
Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme 
vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen. 
§ 78.  
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, 
die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf 
der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht. 
§ 79. 
Für das dem Versicherer im Falle der Verschweigung oder der unrichtigen 
Anzeige eines Gefahrumstandes zustehende Rücktrittsrecht kommt nicht nur die 
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers, sondern auch die Kenntnis 
und die Arglist des Versicherten in Betracht. Der Einwand, daß die An- 
zeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig 
gemacht ist, kann dem Versicherer nur entgegengesetzt werden, wenn weder dem 
Versicherungenehmer noch dem Versicherten ein Verschulden zur Last fällt. 
Ist die Versicherung so genommen, daß sie in einem vor der Schließung 
des Vertrags liegenden Zeitpunkte beginnt, so ist der Versicherer von der Ver- 
pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte 
bei der Schließung weiß, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist. 
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag 
ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des 
Versicherungsnehmers nicht tunlich war. 
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten 
geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer 
nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, daß der Vertrag ohne Wissen 
des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen. 
§ 80. 
Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die Versicherung für einen 
anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen. 
Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht“ genommen oder ist 
sonst aus dem Vertrage zu entnehmen, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob 
eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften der 
§§ 75 bis 79 zur Anwendung, wenn sich ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist. 

	        
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