Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 281 — 
Zweiter Titel. 
Feuerversicherung. 
§ 81. 
Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag 
auf Schließung, Verlängerung oder ÄAnderung des Vertrags, wenn er nicht 
binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des § 149 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. 
Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit der 
Absendung des Antrags. 
Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der Frist von 
zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt werden. 
§ 82. 
Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion oder Blitschlag 
entstehenden Schaden. 
§ 83. 
Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch die Zerstörung oder 
die Beschädigung der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit 
die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder 
die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. Der Versicherer hat auch den 
Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Aus- 
räumen verursacht wird; das Gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch ent- 
steht, daß versicherte Sachen bei dem Brande abhanden kommen. 
Auf die Haftung des Versicherers für den durch Explosion oder Blitzschlag 
entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§ 84. 
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosson durch 
ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach 
Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet 
worden sind. 
§ 85. 
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so er- 
streckt sie sich auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers gehörenden 
sowie der in einem Dienstverhältnisse zu ihm stehenden Prsonen, sofern diese 
Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Die 
Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen. 
§ 86. 
Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegen- 
ständen, bei Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, welcher erforderlich 
ist, um Sachen gleicher Art anzuschaffen, unter billiger Berücksichtigung des aus 
dem Unterschiede zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.
	        
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