Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 87. 
Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt 
die Taxe als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit der Schließung 
des Vertrags hat, es sei denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem 
Zeitpunkt erheblich übersteigt. Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als 
der Wert gelten soll, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Ver- 
sicherungsfalls hat, ist nichtig. 
§ 88. 
Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter 
Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Ab- 
nutzung entsprechenden Betrags. § 89. 
Bei der Versicherung des durch den Eintritt des Versicherungsfalls ent- 
gehenden Gewinns kann eine Taxe nicht vereinbart werden. 
Bestimmungen über die Berechnung des entgehenden Gewinns können mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen getroffen 
werden. Übersteigt das Ergebnis der Berechnung den der wirklichen Sachlage 
entsprechenden Betrag, so hat der Versicherer nur diesen Betrag zu ersetzen. 
§ 90. 
Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Versicherer für entgehenden 
Gewinn, bei einem anderen Versicherer für sonstigen Schaden Versicherung nimmt, 
hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu 
machen. 
In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung 
genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben. 
§ 91. 
Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen 
Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen 
Monat betragen. 
§ 92. 
Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die 
Anzeige binnen zwei Tagen nach dem Eintritte des Versicherungsfalls erfolgt. 
Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der 
Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der 
Versicherer nicht berufen. § 93. 
Bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schadens darf 
der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Ände- 
rungen vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht 
oder im öffentlichen Interesse geboten sind.
	        
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