Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger 
des Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben haben, 
ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt. 
§ 99. 
Im Falle des § 97 ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der be- 
stimmungsmäßigen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versiche- 
rungsnehmer angezeigt hat, daß ohne Sicherung geleistet werden soll, und seit 
dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. 
Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Versicherungs- 
bestimmungen entsprechenden Wiederherstellung verwendet werden soll, kann der 
Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er 
oder der Versicherungsnehmer die Absicht, von der bestimmungsmäßigen Ver- 
wendung abzuweichen, dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem 
Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. 
Die Vorschriften des § 1128 Abs. 1 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. 
§ 100. 
Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine 
Hypothek dem Versicherer angemeldet, so wirkt eine Kündigung, ein Rücktritt 
oder eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses 
zur Folge hat, gegenüber dem Hypothekengläubiger erst mit dem Ablauf eines 
Monats, nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, 
der Zeitpunkt der Beendigung ihm durch den Versicherer mitgeteilt worden oder 
in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn 
das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gekündigt 
oder durch den Konkurs des Versicherers beendigt wird. 
Auf die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem 
Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherungssumme oder der Umfang der 
Gefahr, für die der Versicherer haftet, gemindert wird, finden diese Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Eine sich aus dem § 51 Abs. 2 oder dem § 59 Abs. 3 ergebende Nichtig- 
keit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypothekengläubiger, der 
seine Hypothek dem Versicherer angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. 
Das Versicherungsverhältnis endigt jedoch ihm gegenüber mit dem Ablauf eines 
Monats, nachdem die Nichtigkeit ihm durch den Versicherer mitgeteilt worden 
oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist. 
§ 101. 
Ist bei der Gebäudeversicherung der Versicherer wegen des Verhaltens des 
Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleich- 
wohl seine Verpflichtung gegenüber einem Hypothekengläubiger bestehen, ohne
	        
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