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Dritter Titel.
Hagelversicherung.
§ 108.
Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der an
den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlags entsteht.
§ 109.
Bei der Hagelversicherung braucht die Frist, die nach § 5 Satz 1 dem
Versicherungsnehmer für die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit
des Versicherungsscheins zu gewähren ist, nur eine Woche zu betragen.
§ 110.
Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die
Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritte des Versicherungsfalls erfolgt.
Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der
Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der
Versicherer nicht berufen.
§ 111.
Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den
von dem Hagelschlage betroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung des Ver-
sicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden können.
§ 112.
Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in derselben Versicherungs-
periode ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet der Versicherer für den dadurch
verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme.
§ 113.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, der Versicherer nur für den Schluß der
Versicherungsperiode, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der Ver-
sicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt. Kündigt der Versicherungs-
nehmer für einen früheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die
Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
§ 114.
Im Falle der Veräußerung oder der Zwangsversteigerung der versicherten
Bodenerzeugnisse kann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
nur für den Schluß der Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem