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Eigentumsübergange Kenntnis erlangt; die im § 70 Abs. 1 vorgesehenen Be-
schränkungen des Kündigungsrechts finden keine Anwendung.
Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig angezeigt,
so ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach dem Schlusse der Ver-
sicherungsperiode eintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen,
wenn der Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis erlangt hat,
daß er zum Schlusse der Versicherungsperiode kündigen konnte.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteile
des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 115.
Erwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, die versicherten Bodenerzeugnisse
zu beziehen, so finden die im Falle einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung
der Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Vierter Titel.
Viehversicherung.
§ 116.
Bei der Viehversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der durch
den Tod des versicherten Tieres entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit
oder einen Unfall herbeigeführt, so gilt als Betrag des Schadens der Wert,
den das Tier unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls
gehabt hat.
Die Versicherung kann auch für den Schaden genommen werden, der
durch eine Krankheit oder einen Unfall entsteht, ohne daß der Tod des Tieres
eintritt.
§ 117.
Die Versicherung umfaßt nicht:
1. den infolge einer Seuche oder Krankheit entstehenden Schaden, soweit
dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch auf
eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zusteht oder zustehen würde,
wenn der Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchen-
polizeliche Vorschriften verwirkt worden wäre;
2. den Schaden, welcher durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege
oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Be-
fehlshaber angeordnet worden sind.
§ 118.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Gewährleistung wegen
eines Mangels des versicherten Tieres gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
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