Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 287 — 
Eigentumsübergange Kenntnis erlangt; die im § 70 Abs. 1 vorgesehenen Be- 
schränkungen des Kündigungsrechts finden keine Anwendung. 
Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig angezeigt, 
so ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach dem Schlusse der Ver- 
sicherungsperiode eintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, von 
der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, 
wenn der Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis erlangt hat, 
daß er zum Schlusse der Versicherungsperiode kündigen konnte. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteile 
des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
§ 115. 
Erwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder 
eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, die versicherten Bodenerzeugnisse 
zu beziehen, so finden die im Falle einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung 
der Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Vierter Titel. 
Viehversicherung. 
§ 116. 
Bei der Viehversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der durch 
den Tod des versicherten Tieres entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit 
oder einen Unfall herbeigeführt, so gilt als Betrag des Schadens der Wert, 
den das Tier unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls 
gehabt hat. 
 Die Versicherung kann auch für den Schaden genommen werden, der 
durch eine Krankheit oder einen Unfall entsteht, ohne daß der Tod des Tieres 
eintritt. 
§ 117. 
Die Versicherung umfaßt nicht: 
1. den infolge einer Seuche oder Krankheit entstehenden Schaden, soweit 
dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch auf 
eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zusteht oder zustehen würde, 
wenn der Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchen- 
polizeliche Vorschriften verwirkt worden wäre; 
2. den Schaden, welcher durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege 
oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Be- 
fehlshaber angeordnet worden sind. 
§ 118. 
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Gewährleistung wegen 
eines Mangels des versicherten Tieres gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch 
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. 
49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.