Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Versicherungsfall ein, so wird die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung 
nicht dadurch berührt, daß die Anzeige der Gefahrerhöhung oder der Veräußerung 
unterblieben ist. 
Ist die Verpflichtung zur Anzeige schon vor dem Beginne der Reise ver- 
letzt, so finden die Vorschriften des Abs. 1 nur Anwendung, wenn die Gefahr- 
erhöhung oder die Veräußerung dem Versicherer vor dem Beginne der Reise be- 
kannt geworden ist. 
Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Schiffes finden die Vor- 
schriften über die Veräußerung entsprechende Anwendung. 
§ 144. 
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 zur Abwendung 
oder Minderung des Schadens macht, fallen, soweit der Versicherungsnehmer 
sie für geboten halten durfte, dem Versicherer ohne Rücksicht darauf zur Last, 
ob sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme 
übersteigen. 
Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur Er- 
mittelung und Feststellung eines Schadens oder zur Wiederherstellung oder Aus- 
besserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht oder 
Beiträge zur großen Haverei geleistet oder ist eine persönliche Verpflichtung des 
Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge entstanden, so haftet der 
Versicherer für den Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall ver- 
ursacht wird, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Auf- 
wendungen und Beiträge. 
§ 145. 
Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls berechtigt, 
sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten 
zu befreien. Der Versicherer bleibt jedoch zum Ersatze der Kosten verpflichtet, 
welche zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung 
oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine 
Erklärung, daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, 
dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. 
§ 146. 
Bei der Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt hat der 
Versicherungsnehmer jeden Unfall, der das Schiff oder die Ladung trifft, auch 
wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch für ihn nicht begründet wird, dem 
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sofern der Unfall für die von dem Versicherer 
zu tragende Gefahr von Erheblichkeit ist. 
§ 147. 
Ist die Versicherung für eine Reise genommen, die teils zur See, teils 
auf Binnengewässern oder zu Lande ausgeführt wird, so finden auf die Ver- 
Reichs - Gesetzbl. 1908.
	        
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