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sicherung, auch soweit sie die Reise auf Binnengewässern oder zu Lande betrifft,
die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung entsprechende
Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften des § 133 Abs. 2 Satz 2, des
§ 134 Abs. 2 und des § 135 über die Dispache des Schiffers, über den Beginn
und das Ende der Versicherung sowie über die Haftung des Versicherers für die
Beförderung zu und von der Eisenbahn.
§ 148.
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 findet auf die Transportversicherung
keine Anwendung.
Sechster Titel.
Haftpflichtversicherung.
§ 149.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Ver-
sicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Ver-
antwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an
einen Dritten zu bewirken hat.
§ 150.
Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten,
die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten An-
spruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten
ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist.
Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor-
zuschießen.
Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der Versicherer Kosten, die
in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, auch insoweit
zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungs-
summe übersteigen. Das Gleiche gilt von Zinsen, die der Versicherungsnehmer
infolge einer vom Versicherer veranlaßten Verzögerung der Befriedigung des
Dritten diesem zu entrichten hat.
Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gericht-
lichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, so
hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag der Versicherungs-
summe hinaus; haftet der Versicherer nach Abs. 2 für einen höheren Betrag, so
tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von
der Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungs-
nehmer gegenüber als begründet anerkennt.