Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 151. 
Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betriebe 
des Versicherungsnehmers genommen, so erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der 
Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, 
welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles des 
Betriebs angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung 
genommen. 
Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen an einen Dritten veräußert 
oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen 
Verhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Ver- 
sicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich 
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die 
Vorschriften des § 69 Abs. 2, 3 und der §§ 70, 71 finden entsprechende An- 
wendung. 
§ 152. 
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den 
Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich 
herbeigeführt hat. 
§ 153. 
Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die 
Anzeige innerhalb einer Woche erfolgt; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
welchem der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend 
macht. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Wird der 
Versicherungsnehmer zu einer gerichtlichen Verhandlung über den Anspruch ge- 
laden, so hat er, wenngleich die Frist noch läuft, die Anzeige unverzüglich 
nach Empfang der Ladung zu machen. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der 
Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der 
Versicherer nicht berufen. 
§ 154. 
Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeit- 
punkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer be- 
friedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch An- 
erkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit gemäß § 150 Kosten 
zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung 
der Berechnung an zu leisten. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung 
zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungs- 
nehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, kann sich der Ver- 
sicherer nicht berufen, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Be- 
friedigung oder die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. 
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