Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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von dem Vertrage zurückzutreten, steht dem Versicherer nur zu, wenn das 
wirkliche Alter außerhalb der Grenzen liegt, welche durch den Geschäftsplan für 
den Abschluß von Verträgen festgesetzt sind. 
§ 163. 
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung 
des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer von dem Vertrage 
nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung zehn Jahre verstrichen sind. 
Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt 
worden ist. 
§ 164. 
Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahr- 
umstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen 
werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der schriftlichen Form. 
Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, 
wenn seit der Erhöhung zehn Jahre verstrichen sind. Der Versicherer bleibt 
jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung ein- 
zuholen oder ihm Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist. 
§ 165. 
Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer 
das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungs- 
periode kündigen. 
Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß 
der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten 
Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch 
dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht. 
§ 166. 
Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Ver- 
sicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers 
einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so 
bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungs- 
nehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, 
gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten 
im Vertrag erfolgt ist. 
§ 167. 
Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem 
Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne 
nähere Bestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit
	        
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