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§ 173.
Hat das Versicherungsverhältnis mindestens drei Jahre bestanden und ist
die Prämie für diesen Zeitraum bezahlt, so gelten die besonderen Vorschriften der
§§ 174 bis 176.
§ 174.
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Ver-
sicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Ver-
sicherung verlangen.
Wird die Umwandlung verlangt, so tritt mit dem bezeichneten Zeitpunkt
an die Stelle des vereinbarten Kapital- oder Rentenbetrags der Betrag, der sich
für das Alter desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, als
Leistung des Versicherers ergibt, wenn die auf die Versicherung entfallende Prämien-
reserve als einmalige Prämie angesehen wird.
Die Prämienreserve ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
berechnen. Prämienrückstände werden von dem Betrage der Prämienreserve
abgesetzt.
Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzuge berechtigt. Ist für den
Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
§ 175.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt
sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um.
Auf die Umwandlung finden die Vorschriften des § 174 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Im Falle des § 39 Abs. 1 Satz 2 ist der Versicherer zu der Leistung
verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritte des Versicherungs-
falls die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hin-
weis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.
§ 176.
Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen
ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des verein-
barten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt oder Kündigung aufgehoben, so hat
der Versicherer den Betrag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve
zu erstatten.
Das Gleiche gilt bei einer Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten Art auch
dann, wenn nach dem Eintritte des Versicherungsfalls der Versicherer von der
Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Falle des
§ 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung der Prämienreserve nicht
verpflichtet.