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Bei der Ermittelung des zu erstattenden Betrags ist die Prämienreserve
für den Schluß der Versicherungsperiode zu berechnen, in deren Laufe das Ver-
sicherungsverhältnis endigt.
Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzuge berechtigt. Ist für den
Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
§ 177.
Ist bei einer Versicherung der im § 176 Abs. 1 bezeichneten Art eine ein-
malige Prämie entrichtet, so gelten die Vorschriften des § 176 auch dann, wenn
das Versicherungsverhältnis noch nicht drei Jahre bestanden hat.
§ 178.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 173 bis
177 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der
Versicherer nicht berufen. In den Versicherungsbedingungen kann jedoch mit
Genehmigung der Ausfsichtsbehörde eine andere als die in den §§ 174, 175 vor-
gesehene Art der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andere
als die im § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Betrags bestimmt
werden.
Vierter Abschnitt.
Unfallversicherung.
§ 179.
Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer
oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im
Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75
bis 79 finden entsprechende Anwendung.
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, von
dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit
des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung
in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,
so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
Im Falle des Abs. 3 kann vereinbart werden, daß in Ansehung des
Rechtes des Versicherers, wegen Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der
Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht von dem Vertrage zurück-
zutreten, die Kenntnis und das Verhalten des anderen der Kenntnis oder dem
Verhalten des Versicherungsnehmers gleichstehen soll.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 51