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Fünfter Abschnitt.
Schlußvorschriften.
§ 186.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf
die Rückversicherung keine Anwendung.
§ 187.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit
bleiben bei der Transportversicherung von Gütern, bei der Kreditversicherung,
der Versicherung gegen Kursverluste und der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
außer Anwendung.
Das Gleiche gilt von einer Schadensversicherung, die in der Weise ge-
nommen wird, daß die versicherten Interessen bei der Schließung des Vertrags
nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherer
einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung).
§ 188.
Durch Kaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung des Bundesrats
bestimmt werden, daß bei den im zweiten, dritten und vierten Abschnitte nicht
besonders geregelten Versicherungszweigen, auch soweit sie nicht unter den § 187
fallen, sowie bei der Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnen-
schiffahrt die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit
ganz oder zum Teil außer Anwendung bleiben.
§ 189.
Die Vorschriften der §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung
einer Prämie und die Vorschriften der §§ 173 bis 178 über die Gewährung
einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve finden,
soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
abweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung:
1. auf Versicherungen, die bei einem Vereine genommen werden, der als
kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die privaten Ver-
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139)
anerkannt ist;
2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige
Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen.
Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so
kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es
sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.
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