Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Fünfter Abschnitt. 
Schlußvorschriften. 
§ 186. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf 
die Rückversicherung keine Anwendung. 
§ 187. 
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit 
bleiben bei der Transportversicherung von Gütern, bei der Kreditversicherung, 
der Versicherung gegen Kursverluste und der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit 
außer Anwendung. 
Das Gleiche gilt von einer Schadensversicherung, die in der Weise ge- 
nommen wird, daß die versicherten Interessen bei der Schließung des Vertrags 
nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherer 
einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung). 
§ 188. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung des Bundesrats 
bestimmt werden, daß bei den im zweiten, dritten und vierten Abschnitte nicht 
besonders geregelten Versicherungszweigen, auch soweit sie nicht unter den § 187 
fallen, sowie bei der Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnen- 
schiffahrt die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit 
ganz oder zum Teil außer Anwendung bleiben. 
§ 189. 
Die Vorschriften der §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung 
einer Prämie und die Vorschriften der §§ 173 bis 178 über die Gewährung 
einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve finden, 
soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen 
abweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung: 
1. auf Versicherungen, die bei einem Vereine genommen werden, der als 
kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) 
anerkannt ist; 
2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige 
Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen. 
Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so 
kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es 
sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle. 
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