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krafttreten des Gesetzes über den Versicherungsvertrag an berechnet. Läuft jedoch
die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die in dem
Gesetz über den Versicherungsvertrag bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Ver-
jährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3483.) Gesetz, betreffend Änderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die
Seeversicherung. Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der zehnte Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuchs wird dahin
geändert:
I. Der § 782 fällt weg.
II. An die Stelle der §§ 787 bis 791 treten folgende Vorschriften:
§ 787.
Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Ver-
sicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu-
sammen den Versicherungswert (Doppelversicherung)) so sind die
Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem
Versicherten jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung
ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherte aber im ganzen
nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem
Versicherten gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der
Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Ver-