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§ 797.
Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert
werden.
Als Versicherungswert der Fracht git der Betrag der in
den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte
Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des
Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (§ 619).
IV. Der § 807 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Kenntnis des Versicherten kommt auch dann nicht in
Betracht, wenn die Versicherung ohne seinen Auftrag und ohne
sein Wissen genommen und der Mangel des Auftrags bei dem
Abschlusse des Vertrags dem Versicherer angezeigt worden ist.
V. Die §§. 808 bis 811 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 808.
Der Versicherer kann von dem Vertrage zurücktreten, wenn
den Vorschriften der §§ 806, 807 zuwider die Anzeige eines er-
heblichen Umstandes unterblieben ist. Das Gleiche gilt, wenn die
Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil
sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis
nach § 806 Abs. 2 oder nach § 807 erheblich ist, der Kenntnis
des Umstandes arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
nicht angezeigten Umstand kannte ober wenn die Anzeige ohne
Verschulden unterblieben ist.
§ 809.
Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurück-
treten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige An-
zeige gemacht worden ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem
Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden un-
richtig gemacht worden ist.
§ 810.
Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum
Rücktritte berechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände
vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver-
sicherer das Recht des Rücktritts für den übrigen Teil nur zu,
wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den
Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben
würde.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 52