Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

 
 
 
 
 
 
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VIII. Im § 824 Abs. 2 werden die Worte: „von einer der im § 821 Nr. 4 
bezeichneten Personen“ ersetzt durch die Worte: 
"von einer der im § 821 Nr. 5 bezeichneten Personen“. 
IX. Der § 830 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, 
Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume 
bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, 
an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am 
Mittage des letzten Tages der Frist. 
X. Im § 883 fällt der Hinweis auf den § 782 weg. 
XI. 
An die Stelle der §§ 886, 887 treten folgende Vorschriften: 
§ 886. 
Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte 
aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten zu. Die Aus- 
händigung einer Police kann jedoch nur der Versicherungsnehmer 
verlangen.  
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungs- 
nehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur 
gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist. 
§ 887. 
Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem 
Versicherten aus dem Versicherungsvertrage zustehen, im eigenen 
Namen verfügen. 
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer 
ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung 
sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, 
wenn er im Besitze der Police ist. 
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer 
nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der 
Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. 
XII. Der § 890 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung 
eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, 
insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten ge- 
nommenen Versicherung beruht. 
XIII. Im § 895 fallen die Worte: "oder Doppelversicherung (§ 788)“ weg. 
XIV. Im § 898 werden die Worte: „nach Maßgabe des § 789“ gestrichen. 
XV. Der § 899 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Wird die versicherte Sache von dem Versicherten veräußert, 
so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die sich
	        
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