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e) das Fangen von Vögeln mittels Fallkäfigen und Fallkästen, Reusen,
großer Schlag- und Zugnetze, sowie mittels beweglicher und tragbarer,
auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr
oder den Weg gespannter Netze.
Der Bundesrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens
sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massenvertilgung von Vögeln
ermöglichen, zu verbieten.
§ 3.
In der Zeit vom 1. März bis zum 1. Oktober ist das Fangen und die
Erlegung von Vögeln sowie der Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die
Vermittelung eines hiernach verbotenen An- und Verkaufs, die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa einheimischen Arten
überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel zu Handelszwecken untersagt.
Dieses Verbot erstreckt sich für Meisen, Kleiber und Baumläufer auf
das ganze Jahr.
Der Bundesrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung bestimmter
Vogelarten sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des
im Abs. 1 bestimmten Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke
zu untersagen.
§ 5.
Vögel, welche dem jagdbaren Feder- und Haarwild und dessen Brut und
Jungen sowie Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei von den Jagd- oder
Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getötet werden.
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen,
Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landes-
regierungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten
der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst-
und Feldhütern, Flurschützen usw.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens
notwendig ist, das Töten solcher Vögel mit Feuerwaffen innerhalb der betroffenen
Örtlichkeiten auch während der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Frist gestatten. Das
Feilbieten und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel sind
unzulässig.
Ebenso können die im Abs. 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen
von den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder
Lehrzwecken, zur Wiederbevölkerung mit einzelnen Vogelarten sowie für Stuben-
vögel für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Örtlichkeiten bewilligen.
Der Bundesrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die
im Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft sein sollen.
Von der Vorschrift unter § 2a kann der Bundesrat für bestimmte Bezirke
eine allgemeine Ausnahme gestatten.
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