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§ 8.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigentume befindliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel;
c) auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten:
Tagraubvögel mit Ausnahme der Turmfalken, Schreiadler, See-
adler, Bussarde und Gabelweihen (rote Milane),
Uhus,
Würger (Neuntöter),
Sperlinge (Haus- und Feldsperlinge),
rabenartige Vögel (Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Elstern,
Eichelhäher),
Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben),
Wasserhühner (Rohr- und Bleßhühner),
Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
Säger (Sägetaucher, Tauchergänse),
alle nicht im Binnenlande brütenden Möwen,
Kormorane,
Taucher (Eistaucher und Haubentaucher),
jedoch gilt auch für die vorstehend unter a, b, c bezeichneten Vögel das Verbot
des Fangens mittels Schlingen.
Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend den
Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888, wie er sich aus dem gegenwärtigen
Gesetz ergibt, unter der Überschrift „Vogelschutzgesetz“ durch das Reichs-Gesetzblatt
bekannt zu machen.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1908 in Kraft.
Am gleichen Tage tritt das Vogelschutzgesetz für Helgoland in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.