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(Nr. 3486.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung bes Vogelschutzgesetzes. Vom 3. Juni 1908.
Auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908, zur Änderung des
Gesetzes, betreffens den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Ein-
führung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland, wird der Text des am 1. Sep-
tember 1908 in Kraft tretenden Vogelschutzgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Juni 1908.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Vogelschutzgesetz.
Vom 30. Mai 1908.
§ 1.
Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel,
das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von
Jungen ist verboten.
Desgleichen ist der Ankauf, der Verkauf, die An- und Verkaufsvermittelung,
das Feilbieten, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und der Transport der Nester,
Eier und Brut der in Europa einheimischen Vogelarten untersagt.
Dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten
steht jedoch frei, Nester, welche Vögel in oder an Wohnhäusern oder anderen
Gebäuden und im Innern von Hofräumen gebaut haben, zu zerstören.
Auch findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, den
Ankauf, Verkauf, die An- und Verkaufsvermittelung, das Feilbieten, die Ein-,
Aus- und Durchfuhr und den Transport der Eier von Möwen und Kiebitzen,
soweit es nicht durch Landesgesetz oder durch landespolizeiliche Anordnung auf die
Eier dieser Vögel für bestimmte Orte oder für bestimmte Zeiten ausgedehnt wird.
§ 2.
Verboten ist ferner:
a) jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee
bedeckt ist;