Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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notwendig ist, das Töten solcher Vögel mit Feuerwaffen innerhalb der betroffenen 
Örtlichkeiten auch während der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Frist gestatten. Das 
Feilbieten und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel sind 
unzulässig. 
Ebenso können die im Abs. 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen 
von den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder 
Lehrzwecken, zur Wiederbevölkerung mit einzelnen Vogelarten, sowie für Stuben- 
vögel für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Örtlichkeiten bewilligen. 
Der Bundesrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die 
im Abs. 2 und. 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft sein sollen. 
Von der Vorschrift unter § 2 a kann der Bundesrat für bestimmte Be- 
zirke eine allgemeine Ausnahme gestatten. 
§ 6. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die 
von dem Bundesrat auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden mit Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere 
unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind 
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Übertretung dieser Vorschriften 
abzuhalten. 
§ 7. 
Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der verbots- 
widrig in Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften Vögel, Nester, Eier, 
sowie auf Einziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche zum Fangen oder 
Töten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der Nester, Brutstätten oder 
Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden 
Gegenstände dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar, so können die im vorstehenden Absatze bezeichneten Maßnahmen selbständig 
erkannt werden. 
§ 8. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung 
a) auf das im Privateigentume befindliche Federvieh; 
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel; 
c) auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten: 
Tagraubvögel mit Ausnahme der Turmfalken, Schreiadler, See- 
adler, Bussarde und Gabelweihen (rote Milane), 
Uhus, 
Würger (Neuntöter),
	        
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