Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind in halt- 
bare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu ver- 
packen. Zum Zusammenfügen der Kistemwände verwendete 
eiserne Nägel müssen verzinkt sein. 
c) Frei bleibende Räume in den Kisten oder Tonnen müssen 
mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder dergleichen so 
ausgefüllt sein, daß die Patronen sich nicht bewegen können. 
d) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 25 Kilogramm Patronen 
enthalten. 
e) Die Kisten oder Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich 
kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
f) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem ver- 
eideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben 
werden, daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs der Ein- 
gangsbestimmung entspricht und daß die vorstehend getroffenen 
Verpackungsvorschriften beachtet sind. 
g) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem 
Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift 
auszustellen. 
(2) Es ist verboten, solche Patronen mit sprengkräftigen Zündungen 
oder mit Schwefelsäure, Salzsäure oder Salpetersäure in demselben 
Wagen zu verladen. 
(3) In einen Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm solcher 
Patronen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann 
hiernach beschränkt werden. 
(4) Größere Mengen als 200 Kilogramm und Patronen aus 
Silesia, das mehr als 75 Prozent Kaliumchlorat enthält, unterliegen 
den Vorschriften unter Nr. XXXV a Ziffer 6. 
VI. In Nr. XI.V. A. wird nachgetragen: 
a) Im Eingange hinter „verdichteter Wasserstoff“: 
, verdichtete Luft (Preßluft), 
b) in Ziffer 1 d Abs. (2) hinter „Verdichteter Wasserstoff“: 
, „Verdichtete Luft (Preßluft)“ 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 1. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
 
 
 

	        
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