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von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind in halt-
bare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu ver-
packen. Zum Zusammenfügen der Kistemwände verwendete
eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
c) Frei bleibende Räume in den Kisten oder Tonnen müssen
mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder dergleichen so
ausgefüllt sein, daß die Patronen sich nicht bewegen können.
d) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 25 Kilogramm Patronen
enthalten.
e) Die Kisten oder Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich
kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
f) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem ver-
eideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben
werden, daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs der Ein-
gangsbestimmung entspricht und daß die vorstehend getroffenen
Verpackungsvorschriften beachtet sind.
g) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem
Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift
auszustellen.
(2) Es ist verboten, solche Patronen mit sprengkräftigen Zündungen
oder mit Schwefelsäure, Salzsäure oder Salpetersäure in demselben
Wagen zu verladen.
(3) In einen Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm solcher
Patronen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann
hiernach beschränkt werden.
(4) Größere Mengen als 200 Kilogramm und Patronen aus
Silesia, das mehr als 75 Prozent Kaliumchlorat enthält, unterliegen
den Vorschriften unter Nr. XXXV a Ziffer 6.
VI. In Nr. XI.V. A. wird nachgetragen:
a) Im Eingange hinter „verdichteter Wasserstoff“:
, verdichtete Luft (Preßluft),
b) in Ziffer 1 d Abs. (2) hinter „Verdichteter Wasserstoff“:
, „Verdichtete Luft (Preßluft)“
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.