Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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III. Indossament. 
Artikel 9. 
Der Remittent kann den Wechsel an einen anderen durch Indossament 
(Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Übertragung im Wechsel durch die Worte 
„nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat 
das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung. 
Artikel 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den 
Indossatar über, inbesondere auch die Befugnis, den Wechsel weiter zu in- 
dossieren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten oder einen früheren 
Indossanten kann der Wechsel gültig indossiert und von denselben weiter in- 
dossiert werden. 
Artikel 11. 
Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein 
mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Allonge) geschrieben werden. 
Artikel 12. 
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen 
oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie oder auf die 
Allonge schreibt (Blanko-Indossament). 
Artikel 13. 
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen 
Blanko-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese 
Ausfüllung weiter indossieren. 
Artikel 14. 
Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen 
Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Be- 
merkung „ohne Gewährleistung“, „ohne Obligo“ oder einen gleichbedeutenden 
Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente 
befreit. 
Artikel 15. 
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an 
Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben diejenigen, 
an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den In- 
dossanten keinen Regreß. 
Artikel 16. 
Wenn ein Wechsel indossiert wird, nachdem die für die Protesterhebung 
mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die 
Reichs- Gesetzbl. 1908. 55
	        
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