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Artikel 42.
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest“,
„ohne Kosten“ usw.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der
Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene
Aufforderung ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig
geschehene Präsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersatze der
Protestkosten schützt jene Aufforderung nicht.
Artikel 43.
Domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher nicht
benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel
domiziliert ist, zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt,
dort zu protestieren.
Ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Bezogenen durch eine
andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur Zahlung zu präsentieren und,
wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren.
Artikel 44.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf es weder
der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes.
Artikel 45.
Der Inhaber eines mangels Zahlung protestierten Wechsels ist verpflichtet,
seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der
Protesterhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen,
zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser
Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben,
vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten Vor-
mann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Inhaber oder Indossatar, welcher
die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann
ergehen läßt, wird hierdurch den sämtlichen oder den übersprungenen Vormännern
zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens
verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen
und Kosten, sodaß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.
Artikel 46.
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen
schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Post-
attest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Beteiligten an den Adressaten
an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargetan wird, daß der