Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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angekommene Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des 
Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Post- 
attest nachgewiesen werden. 
Artikel 47. 
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung 
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu 
benachrichtigen. 
Artikel 48. 
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme 
nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittierten Wechsels und des wegen 
Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Artikel 49. 
Der Inhaber eines mangels Zahlung protestierten Wechsels kann die 
Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete oder auch nur gegen einige oder einen 
derselben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch 
genommenen Verpflichteten zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der 
Indossamente nicht gebunden. 
Artikel 50. 
Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel mangels Zahlung 
hat protestieren lassen, beschränken sich auf: 
1. die nicht bezahlte Wechselsumme nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen 
vom Verfalltag ab; 
2. die Protestkosten und anderen Auslagen; 
3. eine Provision von ein Drittel Prozent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem 
anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden, 
welchen ein vom Zahlungsort auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener 
Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohn- 
ort, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohn- 
orte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des 
Regreßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten Kurszettel 
oder durch das Attest eines vereideten Mäklers oder in Ermangelung derselben 
durch ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen. 
Artikel 51. 
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten 
hat, ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern 
berechtigt: 
1. die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst sechs 
Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung; 
2. die ihm erstandenen Kosten; 
3. eine Provision von ein Drittel Prozent. 
Reichs. Gesetzbl. 1908. 56
	        
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