Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

—– — 21 —– — 
(Nr. 3412.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Februar 1908. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907, 
Reichs-Gesetzbl. 1907, S. 41 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
Unter „Belgien. A. Von belgischen Verwaltungen be- 
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ ist die Westflandrische Eisen- 
bahn (Ziffer 5) als selbständige Unternehmung gestrichen worden. 
Unter „Frankreich. B. Bahnstrecken, welche sich im Be- 
trieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.“ 
haben daber die Ziffern 15 bis 18 folgende Fassung erhalten: 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebenen 
Strecken von der belgisch-französischen Grenze: 
15. bei Doische bis Givet, 
16. bei Abeele bis Hazebrouck. 
17. Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet. 
18. Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene 
Strecke von der französisch-belgischen Grenze bei Momignies 
bis Anor. 
Berlin, den 4. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
Reichs. - Gesetzbl. 1908. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.