Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem 
anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden, 
welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreß- 
pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Regreß- 
nehmers kein Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Kurs 
nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen 
am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestimmung 
des Artikel 50 zur Anwendung. 
Artikel 52. 
Durch die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 Nr. 1 und 3 wird bei 
einem Regreß auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer dort zulässiger 
Sätze nicht ausgeschlossen. 
Artikel 53. 
Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rück- 
wechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem Falle 
noch die Mäklergebühren für Negozierung des Rückwechsels sowie die etwaigen 
Stempelgebühren hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und un- 
mittelbar (a drittura) gestellt werden. 
Artikel 54. 
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Pro- 
testes und einer quittierten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. 
Artikel 55. 
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein 
eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen. 
IX Intervention. 
1. Ehrenannahme. 
Artikel 56. 
Befindet sich auf einem mangels Annahme protestierten Wechsel eine auf 
den Zahlungsort lautende Notadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden 
kann, die Annahme von der Notadresse gefordert werden. Unter mehreren Not- 
adressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Ver- 
pflichteten befreit werden.  
Artikel 57. 
Die Ehrenannahme von seiten einer nicht auf dem Wechsel als Notadresse 
benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.
	        
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