Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Artikel 64. 
Unter mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen 
der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden. 
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Protest ersichtlich 
ist, daß ein anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen 
bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung 
der von dem anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären. 
Artikel 65. 
Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der 
Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem 
Zahlenden eine Provision von ein Drittel Prozent zu verlangen. 
X. Vervielfältigung eines Wechsels. 
1. Wechselduplikate. 
Artikel 66. 
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten 
auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern. 
Dieselben müssen im Kontext als Prima, Sekunda, Tertia usw. bezeichnet sein, 
widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Solawechsel) 
erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen. 
Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder 
an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller 
gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die 
früheren Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden. 
Artikel 67. 
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren 
dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren 
verhaftet: 
1. der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an ver- 
schiedene Personen indossiert hat, und alle späteren Indossanten, deren 
Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen 
Exemplaren befinden, aus ihren Indossamenten; 
2. der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels akzeptiert 
hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen 
Exemplaren. 
Artikel 68. 
Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme ver- 
sandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm
	        
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