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Artikel 64.
Unter mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen
der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden.
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Protest ersichtlich
ist, daß ein anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen
bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung
der von dem anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären.
Artikel 65.
Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der
Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem
Zahlenden eine Provision von ein Drittel Prozent zu verlangen.
X. Vervielfältigung eines Wechsels.
1. Wechselduplikate.
Artikel 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten
auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Kontext als Prima, Sekunda, Tertia usw. bezeichnet sein,
widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Solawechsel)
erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen.
Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder
an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller
gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die
früheren Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden.
Artikel 67.
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren
dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren
verhaftet:
1. der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an ver-
schiedene Personen indossiert hat, und alle späteren Indossanten, deren
Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen
Exemplaren befinden, aus ihren Indossamenten;
2. der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels akzeptiert
hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen
Exemplaren.
Artikel 68.
Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme ver-
sandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm