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fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne
eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Akzepte
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depo-
siten ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.
Artikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Artikel 36 legitimierte Besitzer eines
Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er
den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des
Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XII. Falsche Wechsel.
Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder
verfälscht ist, behalten dennoch das echte Akzept und die echten Indossamente die
wechselmäßige Wirkung.
Artikel 76.
Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Akzept oder Indossamente
versehenen Wechsel bleiben sämtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unter-
schriften echt sind, wechselmäßig verpflichtet.
XII. Wechselverjährung.
Artikel 77.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten verjährt in drei Jahren,
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Artikel 78.
Die Regreßansprüche des Inhabers (Artikel 50) gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner verjähren:
1. in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Faröern, zahlbar war;
2. in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder
in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war;
3. in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außer-
europäischen Lande oder in Island oder den Faröern zahlbar war.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen
Protestes.
Artikel 79.
Die Regreßansprüche des Indossanten (Artikel 51) gegen den Aussteller
und die übrigen Vormänner verjähren:
1. in drei Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme
von Island und den Faröern, wohnt;