Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Artikel 85. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Ausland ausgestellten Wechsels so- 
wie jeder anderen im Ausland ausgestellten Wechselerklärung werden nach den 
Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen 
jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des 
inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen 
mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im In- 
land auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso haben 
Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im Aus- 
lande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der in- 
ländischen Gesetzgebung entsprechen. 
Artikel 86. 
Über die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen ent- 
scheidet das dort geltende Recht. 
XVI. Protest. 
Artikel 87. 
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten oder 
einen Postbeamten aufgenommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines 
Protokollführers bedarf es dabei nicht. 
Artikel 88. 
In den Protest ist aufzunehmen: 
1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche 
der Protest erhoben wird; 
2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg 
zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder 
nicht anzutreffen gewesen ist oder daß ihr Geschäftslokal oder ihre 
Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen; 
3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, 
an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg ver- 
sucht worden ist; 
4. im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, 
von wem, für wen und wie sie angeboten oder geleistet wird. 
Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und mit dem 
Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen. 
Artikel 88a. 
Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem 
Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. 
Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des 
Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen unmittelbar an 
einen Rand der Rückseite gesetzt werden. 

	        
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