Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden 
wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel 
versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protest- 
beamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu werden. 
Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels 
oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie erhoben, so genügt die 
Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. Auf den 
anderen Exemplaren oder auf der Kopie ist zu vermerken, daß sich der Protest 
mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel be- 
findet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 
Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk zu unter- 
zeichnen. 
Artikel 88 b. 
Bezieht sich der Protest auf eine andere wechselrechtliche Leistung als die 
Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des Wechsels oder der Kopie oder auf ein 
mit der Abschrift zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die 
auf dem Wechsel oder der Kopie befindlichen Indossamente und anderen Ver- 
merke zu enthalten. Die Vorschriften des Artikel 88a Abs. 2, 3 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Artikel 89. 
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden, 
so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. 
Artikel 89 a. 
Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten erfolgen. Die Befugnis 
des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden. 
Artikel 90. 
Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde 
können bis zur Aushändigung der Urkunde an die Person, für welche der Protest 
erhoben ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist 
als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. 
Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Über den 
Inhalt des Wechsels oder der Kopie ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk 
hat zu enthalten: 
1. den Betrag des Wechsels, 
2. die Zahlungszeit; 
3. den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung; 
4. die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen; 
5. falls eine vom Bezogenen verschiedene Person angegeben ist, durch 
welche die Zahlung erfolgen soll, den Namen dieser Person sowie die 
Namen der etwaigen Notadressen und Ehrenakzeptanten. 
Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren. 
Reichs. Gesetzbl. 1908. 57 

	        
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