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erst am nächsten Zahltage geleist zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht
lautet. Die im Artikel 41 für die Aufnahme des Protestes mangels Zahlung
bestimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden.
XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Artikel 94.
Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen
Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder
notariell beglaubigt worden, Wechselkraft.
Artikel 95.
Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines anderen unter-
zeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie
der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht erteilt ge-
wesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche
mit Überschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen.
Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wechseln.
Artikel 96.
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind:
1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel oder,
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3. der Name der Person oder die Firma an welche oder an deren Order
der Aussteller Zahlung leisten will;
4. die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Artikel 4
Nr. 4);
5. die Unterschift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma;
6. die Angabe des Ortes, Monatstags und Jahres der Ausstellung.
Artikel 97.
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, insofern nicht ein
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohn-
ort des Ausstellers.
Artikel 98.
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften
gelten auch für eigene Wechsel:
1. die Artikel 5 und 7 über die Form des Wechsels;
2. die Artikel 9 bis 17 über das Indossament;