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b) den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 Kilogramm und
darüber, den festfundamentierten Wagen und den Fässern für Wein
und Obstwein drei Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahrs, in welchem
die letzte Eichung vorgenommen worden ist. Bei Fässern, in denen Wein ge-
lagert ist, endet die Nacheichungsfrist nicht, bevor das Faß entleert worden ist.
Gasmesser sind von der Nacheichung ausgenommen.
§ 12.
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Neueichung oder Nach-
eichung auf andere als die in den §§ 6 bis 9 bezeichneten Gegenstände auszu-
dehnen sowie einzelne Arten von Gegenständen, die nach den Vorschriften des
Gesetzes eichpflichtig sind, von der Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung
auszunehmen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nach-
eichung in Ansehung einzelner Arten von Gegenständen abzuändern und zu ergänzen.
Die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften sind dem Reichstage,
wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusammentritte vor-
zulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag die Genehmigung
versagt.
§ 13.
Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung von
unrichtigen Maßen, Gewichten, Wagen, Thermo-Alkoholometern und Gasmessern
sowie die Anwendung von unrichtigen Fässern untersagt. Das Gleiche gilt für
solche Gegenstände, welche gemäß § 12 vom Bundesrate für eichpflichtig erklärt
worden sind.
Als unrichtig gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die vom Bundes-
rate festgesetzten Grenzen (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit ab-
weichen.
§ 14.
Zur Eichung sind nur zuzulassen:
diejenigen Längenmaße, welche dem Meter oder seinen ganzen Viel-
fachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten Teile
entsprechen;
diejenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem halben Kubik-
meter, dem Hektoliter oder dem halben Hektoliter oder den ganzen
Vielfachen dieser Maßgrößen, oder dem Liter, seinem Zwei-, Fünf-,
Zehn- oder Zwanzigfachen, oder seiner Hälfte, seinem vierten, fünften,
zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder hundertsten Teile entsprechen;