Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder dem 
Milligramm, oder dem Zwei-, Fünf-, Zehn-, Zwanzig- oder 
Fünfzigfachen dieser Größen oder der Hälfte, dem vierten, dem 
fünften, dem achten oder dem zehnten Teile des Kilogramms sowie 
der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Teile des Grammes 
entsprechen. 
Außerdem sind zur Eichung zuzulassen Förderwagen und Fördergefäße 
ohne Rücksicht auf den Raumgehalt. 
 § 15. 
Die Eichung wird durch Eichämter ausgeübt. Sie werden hierzu mit den 
erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet. Die Eich- 
ämter können auf besondere Zweige des Eichwesens beschränkt werden. 
§ 16. 
Der Bundesrat erläßt die Bestimmungen über die von den Eichbehörden 
zu erhebenden Gebühren. 
Die Festsetzung der Nacheichungsgebühren erfolgt innerhalb der vom Bundes- 
rate zu bestimmenden Höchstbeträge durch die Landesregierungen. 
Bei der Festsetzung der Gebühren ist von dem Grundsatz auszugehen, daß 
die Gesamteinnahmen aus den Gebühren die Kosten des Eichwesens nicht über- 
steigen sollen. 
§ 17. 
Die mit der Aufsicht über die Geschäftsführung der Eichämter zu be- 
trauenden Behörden oder Beamten (Aufsichtsbehörden) sind verpflichtet, fuͤr die 
Ordnungsmäßigkeit und für die Richtighaltung der Eichmittel zu sorgen und die 
Eichnormale in angemessenen Fristen nachzuprüfen. Sie können ermächtigt 
werden, in geeigneten Fällen innerhalb ihrer Bezirke die Tätigkeit der Eichämter 
selbst zu übernehmen.  
§ 18. 
Die Eichämter und die Aufsichtsbehörden sind staatliche Behörden. Ihre 
Errichtung, Ausrüstung und Unterhaltung, die Anstellung und Besoldung der 
Beamten erfolgt durch die Landesregierungen. 
Die Errichtung gemeinschaftlicher Eichbehörden für mehrere Bundesstaaten 
bleibt der Vereinbarung zwischen den Landesregierungen vorbehalten. 
Die Landesregierungen sind befugt, Gemeinden, welche zur Zeit des In- 
krafttretens des gegenwärtigen Gesetzes eigene Eichämter besitzen, die Beibehaltung 
der letzteren in widerruflicher Weise zu gestatten. Die Ausrüstung und Unter- 
haltung der Eichämter sowie die Besoldung der Beamten liegt alsdann den 
Gemeinden ob, welche die Gebühren vereinnahmen. Im übrigen gelten für die 
Gemeinde-Eichämter die gleichen Bestimmungen wie für die Staats-Eichämter.
	        
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