— 354 —
§ 19.
Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß
das Eichwesen im gesamten Reichsgebiete nach übereinstimmenden Regeln und dem
Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt wird. Ihr liegt die Verabfolgung
der Normale an die Aufsichtsbehörden und deren periodisch wiederkehrende Ver-
gleichung mit dem Urmaß und dem Urgewicht ob. Sie ist befugt, zeitweilig,
mit Genehmigung des Bundesrats dauernd, die Eichung bestimmter Gattungen
von Meßgeräten sich ausschließlich vorzubehalten oder unter ihre unmittelbare
Aufsicht zu stellen.
Sie hat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz über Material,
Gestalt, sonstige Einrichtung und Bezeichnung aller eichfähigen Meßgeräte sowie
über die Bedingungen ihrer Eichfähigkeit zu erlassen und die von den Eichbehörden
innezuhaltenden Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) festzusetzen. Ihr ist es vor-
behalten, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenstände zur
Eichung zuzulassen sind, die den allgemeinen Ausführungsvorschriften nicht ent-
sprechen.
Der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission liegt ob, das bei der Eichung
zu beobachtende Verfahren sowie die Bedingungen festzustellen, unter denen Meß-
geräte, die nicht oder nicht mehr den Vorschriften entsprechen, aus dem Verkehre
zu ziehen sind, überhaupt alle die technische Seite des Eichwesens betreffenden
Fragen zu regeln.
Meßgeräte, die von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geprüft
und gestempelt sind, gelten als geeicht im Sinne dieses Gesetzes.
§ 20.
Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eichung der vom Bundesrate
festzusetzenden Stempel- und Jahreszeichen zu bedienen.
Bei der Nacheichung ist das Jahreszeichen allein anzuwenden, soweit nicht
von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission für einzelne Arten von Gegen-
ständen abweichende Bestimmungen getroffen werden oder der gänzliche Fortfall
der Stempelung zugelassen wird.
§ 21.
Meßgeräte, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geeicht sind,
dürfen im ganzen Reichsgebiet angewendet werden.
§ 22.
Wer in Ausübung eines Gewerbes den Vorschriften der §§ 6 bis 9, 11, 13
dieses Gesetzes, den auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen
des Bundesrats oder den sonstigen Vorschriften der Maß- und Gewichtspolizei
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft